Seit Juli 2004
gelten im Baugesetzbuch neue Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung und
Bewertung von Umweltauswirkungen.
Es wurde neu die Umweltprüfung in der Bauleitplanung eingeführt,
die zusammen mit der für bestimmte Vorhaben erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Bauleitplanung in dem neuen Instrument des Umweltberichts
abgehandelt wird. Daneben dient der Umweltbericht der Anwendung der Bodenschutzklausel
nach § 1 (5) BauGB, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie
einer ggf. erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nach FFH- oder
EU-Vogelschutzrichtlinie.
Die Umweltprüfung ist für alle Bauleitplanverfahren, den vorbereitenden
(F-Plan) und den verbindlichen (B-Plan) durchzuführen. Dabei sind die
Inhalte dem jeweiligen Detaillierungsgrad anzupassen und abzuschichten, d.h.
bei Konkretisierung der Bauleitplanung wird ein bereits vorliegender Umweltbericht
nur für den betreffenden Bereich ergänzt, vertieft und aktualisiert.
Der Aufwand für die Bearbeitung des Umweltberichts wird erheblich vermindert,
wenn auf aktuelle und belastbare Daten eines Landschaftsplanes oder eines
Grünordnungsplanes zurückgegriffen werden kann.
In einer Vorstufe, dem sogenannten Scoping, wird im Rahmen einer Beteiligung
der Behörden und der Träger öffentlicher Belange die Aufgabenstellung
der Umweltprüfung und damit der Rahmen des Umweltberichts abgeklärt.
Der Umweltbericht übernimmt die Aufgabe, die erheblichen Umweltauswirkungen
der Bauleitplanung zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sollen verschiedene
Varianten und Lösungsmöglichkeiten, seien es Standortalternativen
oder Möglichkeiten der Festsetzung, geprüft werden. Der Umweltbericht
ist in der Abwägung zu berücksichtigen.