Seit Juli 2004 gelten im Baugesetzbuch neue Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung und Bewertung von Umweltauswirkungen.
Es wurde neu die Umweltprüfung in der Bauleitplanung eingeführt, die zusammen mit der für bestimmte Vorhaben erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung in dem neuen Instrument des Umweltberichts abgehandelt wird. Daneben dient der Umweltbericht der Anwendung der Bodenschutzklausel nach § 1 (5) BauGB, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie einer ggf. erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nach FFH- oder EU-Vogelschutzrichtlinie.
Die Umweltprüfung ist für alle Bauleitplanverfahren, den vorbereitenden (F-Plan) und den verbindlichen (B-Plan) durchzuführen. Dabei sind die Inhalte dem jeweiligen Detaillierungsgrad anzupassen und abzuschichten, d.h. bei Konkretisierung der Bauleitplanung wird ein bereits vorliegender Umweltbericht nur für den betreffenden Bereich ergänzt, vertieft und aktualisiert.
Der Aufwand für die Bearbeitung des Umweltberichts wird erheblich vermindert, wenn auf aktuelle und belastbare Daten eines Landschaftsplanes oder eines Grünordnungsplanes zurückgegriffen werden kann.
In einer Vorstufe, dem sogenannten Scoping, wird im Rahmen einer Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange die Aufgabenstellung der Umweltprüfung und damit der Rahmen des Umweltberichts abgeklärt.
Der Umweltbericht übernimmt die Aufgabe, die erheblichen Umweltauswirkungen der Bauleitplanung zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sollen verschiedene Varianten und Lösungsmöglichkeiten, seien es Standortalternativen oder Möglichkeiten der Festsetzung, geprüft werden. Der Umweltbericht ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Landschafts- und Bauleitplanung

Umweltprüfung in der Bauleitplanung